Das stimmt im Wesentlichen.
"Bei privaten Internetauktionen stellt die Präsentation der Ware zu einem Mindestangebotspreis eine Aufforderung an den Bieter dar, ein verbindliches Preisangebot abzugeben, wobei jenes Gebot als Vertragsangebot zu qualifzieren ist, das mit Überbietung oder Veranstaltungsende erlischt, falls es nicht durch (nicht empfangsbedürftigen) Zuschlag angenommen wird."
AG Hannover, 07.09.2001, 501 C 1510/01
Auch der BGH hat sich in einem Urteil nicht auf den § 156 BGB bezogen, sondern sich um diese Frage herumgemogelt:
"Ein Vertragsschluss nach § 156 BGB scheidet im Streitfall aus, weil auf das Gebot des Kl. kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von R an den Kl., er habe den „Zuschlag“ erhalten, enthielt keine entsprechende Willenserklärung von R und bezog sich auch nicht auf eine solche. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die hier durchgeführte Online-Auktion den Tatbestand einer Versteigerung i.S. des § 156 BGB erfüllte und ob die (dispositive) Vorschrift des § 156 BGB durch die Präambel der AGB für das Rechtsverhältnis der Parteien wirksam abbedungen wurde.
Ein Vertrag ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145ff. BGB zu Stande gekommen."
NJW 2002, S. 363
Die Tendenz in der Rechtsprechung geht aber eindeutig dahin, dass in der Regel für Geschäfte bei Ebay und ähnlichen Online-Auktionshäusern nicht die Regeln für eine Auktion anwendbar sind. Das deckt sich im wesentlichen auch mit den Aussagen, die die Auktionshäuser in ihren AGB´s machen.
Ob § 312b BGB anwendbar ist und das sich aus § 312d BGB ergebende Widerrufs- und Rückgaberecht besteht, hängen daher davon ab, ob es sich bei dem Anbieter um einen Unternehmer handelt.
Dazu heißt es in § 14 BGB:
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Das heißt im Ergebnis, dass es bei "Verkäufern" die bei Ebay als Unternehmer auftreten (in dem sie z.B. Garantie gewähren) keine Probleme mit den Widerrufs- und Rückgaberecht geben sollte. Schwieriger wird es bei solchen Verkäufern, bei denen man nur vermuten kann, dass sie den Verkauf in Ausübung eines Gewerbes betreiben (z.B. anhand der vielen Transaktionen). Dann muss man diesen Umstand bei einem etwaigen Rechtstreit erstmal beweisen. Kann schwierig sein.
Ich hoffe das hilft fürs erste weiter.
Gruß