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americo

garantie- gewährleistung

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nachdem ich bei den "gebrauchten" ein recht interessantes angebot von springair entdeckt habe, habe ich eine mail geschickt und mich u.a. nach der garantiezeit für dieses gerät erkundigt.

dabei handelt es sich übrigens angeblich um ein ausstellungsgerät.

als antwort bekam ich, das sie darauf eine garentiezeit von 6 monaten gewähren würden, eine längerfristige garantie seitens des herstellers, müsse ich selber abklären.

auf meine nachfrage, warum die garantie nicht die heute üblichen 24 monate betragen würde hiess es, es handle sich dabei lediglich um die sog. gewährleistung, diese sei händlersache und ihrerseit eben 6 monate, eine 24 monatige garantie würden sie nicht bieten und seinen dazu auch nicht verpflichtet.

nachdem dies ja bestimmt auch den einen oder anderen forumsteilnehmer hier interessieren dürfte denke ich, es ist angebracht, dies hier mal öffentlich zu klären und mache mich micht selber auf die internetrecherche.

sicherlich ist ja irgendwer hier juristisch so fit, dies einmal grundsätzlich auseinander zu dividieren und zu erklären.

hersteller/händlergarantie- gewährleistung.

auf was ist dabei zu achten- was ist gesetzlich dazu festgeschrieben?

die lehre für mich ist jedenfalls in zukunft nicht einfach auf die schon so eingebürgerte 24 monatige garantie, von wem auch immer zu vertrauen, sondern immer schön nachfragen, im zweifelsfall noch schriftlich verlangen.

vor allem, wenn es sich um angebote der fa. springair handelt.

 

 

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LETZTE BEARBEITUNG am: 05-Jun-02 UM 14:14 Uhr (GMT) [p]Hi,

 

meines Wissen ist der Händler auch für gebrauchte Geräte verpflichtet eine Gewährleistung von 24 Monaten zu gewähren.

 

Sicherlich meldet sich dazu noch unser Profi Michael dazu.

 

;-)

 

Ciao

Webbi

 

 

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LETZTE BEARBEITUNG am: 05-Jun-02 UM 11:28 Uhr (GMT) [p]noch ne einfachere Frage:

 

Ist überhaupt ein Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung (so klingt das Springair-Zitat) und wenn ja, welcher ?

 

fragt Bruno

 

PS Hatte -wider Erwarten- Zeit, mal im WWW zu suchen:

 

Zitat aus http://www.br-online.de/geld/ard-ratgeber/...001/1209_3.html : "Vorsicht, nicht verwechseln: Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und enthält das ausdrückliche Recht auf Rücktritt vom Kauf oder Preisminderung. Demgegenüber sind Garantien nur freiwillige Leistungen des Herstellers." - das ist schon mal interessant !

 

 

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Moin!

 

Bei der Gewährleistungshaftung steht der Veräußerer seit 1.1.02 dafür ein, dass zum Zeitpunkt der Übergaben die Sache frei von Fehlern ist. Und das für 2 Jahre. Dies ist auch nicht abdingbar, da es sich hier um eine zwingende gesetzliche Reglung handelt. BASTA! (Von wegen bietet an, da gibbet nix zu bieten) Innerhalb der ersten 6 Monate gilt darüber hinaus gar eine Beweislastumkehr. D.h. der Veräußerer muß innerhalb dieser Zeit nachweisen, daß die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe (!) fehlerfrei war. Bei Fehlern die nach Übergabe auftreten, greift die Gewährleistung nicht. Dies alles gilt, sofern man vom "Gewerblichen" kauft, auch für gebrauchte Sachen. Bei Erwerb von Privaten, keine Gewährleistungshaftung. Arglistige Täuschung, Betrug und der andere Kram bleibt aber daneben (klar)!

 

Im Gegensatz hierzu greifen GARANTIEN auch bei Fehlern, die NACH DER ÜBERGABE eintreten. Garantien sind nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie werden durch Vertrag vereinbahrt.

 

Soweit mein Kenntnisstand

beste Grüße

Willi

 

 

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Manches ist da allerdings ein bisschen unscharf.

 

Auf das Wesentliche verkürzt muss es heißen:

 

Gewährleistung ist die im BGB geregelte Haftung des Verkäufers dafür, dass eine gekaufte Sache bei der Übergabe an den Käufer mängelfrei ist. Seit dem 1. Januar ist diese Frist auf 2 Jahre festgelegt. In den ersten 6 Monaten gilt beim Auftreten eines Fehlers die Sache von Anfang an als fehlerhaft, es sei denn, der Verkäufer beweist das Gegenteil ("Hattu putt gemacht!") In der Restlaufzeit von 1,5 Jahren muss der Käufer dem Verkäufer beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestanden hat, d.h. er war nur nicht sichtbar.

 

Garantie ist eine freiwillige Gewährleistung, meistens des Herstellers. Die Garantie hebelt allerdings die BGB-Gewährleistung nicht aus, sie muss also mindestens das selbe leisten wie diese. Der Käufer darf durch die Garantie nicht schlechter gestellt werden.

 

Ein Verkäufer darf die Gewährleistung nicht einschränken, er kann allerdings einschränkende Aussagen zum Kaufgegenstand machen, z.B. bei gebrauchten Sachen, also z.B. "keine Garantie auf Funktion", "Henkel abgebrochen", "Webfehler" etc. Er muss allerdings Mängel ausdrücklich benennen, "gekauft wie gesehen" gildet nicht. Alles, was er verspricht, muss er halten, was er nicht ausdrücklich ausschließt, gilt als versprochen!

 

Wichtig: Gewährleistung gilt selbstverständlich auch bei Privatverkäufen, z.B. Auto etc.!

 

Gruß, Rolf

 

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Hallo,

 

'Ein Verkäufer darf die Gewährleistung nicht einschränken, er kann allerdings einschränkende Aussagen zum Kaufgegenstand machen, z.B. bei gebrauchten Sachen, also z.B. "keine Garantie auf Funktion", "Henkel abgebrochen", "Webfehler" etc. Er muss allerdings Mängel ausdrücklich benennen, "gekauft wie gesehen" gildet nicht. Alles, was er verspricht, muss er halten, was er nicht ausdrücklich ausschließt, gilt als versprochen!!

 

 

So ist es leider nicht ganz; bei GEBRAUCHTEN Sachen kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr herabgesetzt werden.

 

'Wichtig: Gewährleistung gilt selbstverständlich auch bei Privatverkäufen, z.B. Auto etc.!'

 

Falsch! Privatverkäufe über gebrauchte Produkte gelten rechtlich als Kauf unter Verbrauchern. Diese müssen sich keine Gewährleistungsrechte einräumen!!!!

 

Die von Springair eingeräumte 6 monatige Frist ist allerdings absurd. Wahscheinlich hat man die gesetzlichen Änderungen nicht mitbekommen.

 

Gruss

 

Moonlightshadow

 

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Hallo moonlightshadow,

 

>So ist es leider nicht ganz; bei GEBRAUCHTEN Sachen kann die

>Verjährungsfrist auf ein Jahr herabgesetzt werden.

 

Richtig, § 475 Abs. 2 BGB. Allerdings ist der in der Branche weit verbreitete weitgehende Gewährleistungsausschluß nicht mehr möglich. Freilich haftet der Verkäufer gebrauchter sachen auch künftig nicht für die Neuwertigkeit einer Sache. Geschuldet ist die Sache in ihrem gebrauchten Zustand. Nur bei Fehlern, die dem Alter und dem Nutzungsgrad nicht entsprechen, hat der Käufer Mängelrechte.

>

>'Wichtig: Gewährleistung gilt selbstverständlich auch bei

>Privatverkäufen, z.B. Auto etc.!'

>

>Falsch! Privatverkäufe über gebrauchte Produkte gelten

>rechtlich als Kauf unter Verbrauchern. Diese müssen sich

>keine Gewährleistungsrechte einräumen!!!!

 

Sicher, beim Kaufvertrag zwischen Verbrauchern über gebrauchte Sachen hat sich nichts geändert. Hier können die Parteien die Gewährleistung nach wie vor ganz ausschließen.

Es wurde aber erwähnt, daß das Gerät bei Springair, also bei einem Unternehmer gekauft wurde. Im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher ist die 2-Jahresfrist bei neuen Sachen gemäß § 475 Abs. 2 1. Alternative BGB zwingend, kann also nicht verkürzt werden und bei gebrauchten Sachen nach § 475 Abs. 2 2.Alternative BGB nur auf 1 Jahr.

 

 

>

>Die von Springair eingeräumte 6 monatige Frist ist

>allerdings absurd. Wahscheinlich hat man die gesetzlichen

>Änderungen nicht mitbekommen.

 

Falsch. Wenn ich das richtig gelesen habe, haben sie - wie auch branchenüblich - auf die vorher gecheckten Geräte eine freiwillige 6monatige garantie eingeräumt. Das hat mit der Gewährleistung nichts zu tun, sondern geht darüber hinaus. Zusätzlich zu den Ansprüchen zwischen Käufer und Verkäufer werden Ansprüche zu Gunsten des Käufers gegenüber dem Hersteller gewährt.

 

Fazit: Springair bietet Garantie für 6 Monate als Anspruch gegen den Hersteller und bleibt grundsätzlich 2 Jahre zur Gewährleistung verpflichtet, es sei denn, die Verjährungsfrist wurde reduziert.

 

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Hallo Michael,

 

'Falsch. Wenn ich das richtig gelesen habe, haben sie - wie auch branchenüblich - auf die vorher gecheckten Geräte eine freiwillige 6monatige garantie eingeräumt. Das hat mit der Gewährleistung nichts zu tun, sondern geht darüber hinaus. Zusätzlich zu den Ansprüchen zwischen Käufer und Verkäufer werden Ansprüche zu Gunsten des Käufers gegenüber dem Hersteller gewährt.

 

Fazit: Springair bietet Garantie für 6 Monate als Anspruch gegen den Hersteller und bleibt grundsätzlich 2 Jahre zur Gewährleistung verpflichtet, es sei denn, die Verjährungsfrist wurde reduziert.'

 

Glaub ich nicht. Sie bieten nur eine Händlergarantie, da sie die Geräte zumindest nach eigener Aussage vorher checken. Keine Herstellergarantie.

So alt wie deren Geräte grösstenteils sind, würde sich wohl kaum ein Hersteller darauf einlassen. Anders ist es bei den neuen Produkten, die sie vertreiben.

 

Es besteht daher kein Anspruch gegen den Hersteller auf Gewährleistung bzw. Garantie.

 

'Sicher, beim Kaufvertrag zwischen Verbrauchern über gebrauchte Sachen hat sich nichts geändert. Hier können die Parteien die Gewährleistung nach wie vor ganz ausschließen.

Es wurde aber erwähnt, daß das Gerät bei Springair, also bei einem Unternehmer gekauft wurde. Im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher ist die 2-Jahresfrist bei neuen Sachen gemäß § 475 Abs. 2 1. Alternative BGB zwingend, kann also nicht verkürzt werden und bei gebrauchten Sachen nach § 475 Abs. 2 2.Alternative BGB nur auf 1 Jahr'

 

Ein Jahr!!! Bei GEBRAUCHTEN Geräten, sag ich doch, genau das ist die korrekte Antwort auf den Beitrag des Fragesteller.

Die gewährte Garantie von sechs Monaten im Fall Springair ist daher zu kurz. Sie müssen ihm 1 Jahr Gewährleistung geben, neben der Garantie von 6 Monaten.

 

Gruss

 

Moonlightshadow

 

 

 

 

 

 

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Hallo,

>

>Glaub ich nicht. Sie bieten nur eine Händlergarantie, da sie

>die Geräte zumindest nach eigener Aussage vorher checken.

>Keine Herstellergarantie.

 

Stimmt, da hast Du wahrscheinlich Recht.

 

>So alt wie deren Geräte grösstenteils sind, würde sich wohl

>kaum ein Hersteller darauf einlassen. Anders ist es bei den

>neuen Produkten, die sie vertreiben.

 

Selbstverständlich.

 

>

>Ein Jahr!!! Bei GEBRAUCHTEN Geräten, sag ich doch, genau das

>ist die korrekte Antwort auf den Beitrag des Fragesteller.

 

Ich habe nichts anderes behauptet, nur darauf hingewiesen, daß eine solche Verkürzung erfolgt sein kann, aber nicht muß.

 

>Die gewährte Garantie von sechs Monaten im Fall Springair

>ist daher zu kurz. Sie müssen ihm 1 Jahr Gewährleistung

geben, neben der Garantie von 6 Monaten.

 

Du verwechselst Garantie und Gewährleistung. Springair "muß" überhaupt keine Garantie geben, also ist die 6monatige auch nicht zu kurz. Daß daneben die gesetzliche Gewährleistung im korrekt beschriebenen Umfang gilt ist klar.

 

BTW: So wie es nach der bisherigen rechtsprechung aussieht, gilt die Beweislastumkehr mit der Vermutung eines Mangels in den ersten 6 Monaten generell nicht bei Gebrauchtkäufen.

 

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Hallo Michael,

 

'Du verwechselst Garantie und Gewährleistung. Springair "muß" überhaupt keine Garantie geben, also ist die 6monatige auch nicht zu kurz. Daß daneben die gesetzliche Gewährleistung im korrekt beschriebenen Umfang gilt ist klar.'

 

Ich habs nicht verwechselt. Es gilt aber auch die einjährige Gewährleistung. Nur wissen die das nicht und ihre Kunden erst recht nicht!!!!

 

'BTW: So wie es nach der bisherigen rechtsprechung aussieht, gilt die Beweislastumkehr mit der Vermutung eines Mangels in den ersten 6 Monaten generell nicht bei Gebrauchtkäufen'

 

Das ergibt sich wohl aus § 476 BGB, letzter Halbsatz.

 

Gruss

 

Moonlightshadow

 

 

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Hallo,

>

>Ich habs nicht verwechselt.

 

Naja: "Die gewährte Garantie von sechs Monaten im Fall Springair ist daher zu kurz"

Aber egal, denn Du meinst ja wohl das Richtige.

 

Es gilt aber auch die einjährige

>Gewährleistung.

 

Sofern die Frist verkürzt wurde, was nicht sein muß, sondern kann.

 

>'BTW: So wie es nach der bisherigen rechtsprechung aussieht,

>gilt die Beweislastumkehr mit der Vermutung eines Mangels in

>den ersten 6 Monaten generell nicht bei Gebrauchtkäufen'

>

>Das ergibt sich wohl aus § 476 BGB, letzter Halbsatz.

 

Das ist leider nicht so klar. Denn es ist fraglich, ob sich die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB, daß innerhalb der ersten 6 Monate auftretende Mängel der Kaufsache bereits bei gefahrübergang vorhanden waren, auch bei gebrauchten Sachen gilt oder ob die Ausnahme des § 476 Satz 2 BGB greift. Die Gesetzesbegründung nennt gerade den Gebrauchtwarenhandel als Beispiel dafür, daß die gesetzliche Vermutung "mit der Art der Sache" unvereinbar ist. Zwar dürfte unbestreitbar sein, daß der Verbraucher beim Erwerb einer gebrauchten Sache einen gewissen Verschleiß gegen sich gelten lassen muß. Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede im Gebrauchtwarenhandel, die von Vorführgeräten, generalüberholte Waren bis zu Produkten knapp über Schrottwert reichen, bleibt aber abzuwarten, ob die Rechtsprechung wirklich generell eine Anwendung des § 476 BGB ablehnen wird.

 

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Hallo Michael,

 

'Das ist leider nicht so klar. Denn es ist fraglich, ob sich die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB, daß innerhalb der ersten 6 Monate auftretende Mängel der Kaufsache bereits bei gefahrübergang vorhanden waren, auch bei gebrauchten Sachen gilt oder ob die Ausnahme des § 476 Satz 2 BGB greift. Die Gesetzesbegründung nennt gerade den Gebrauchtwarenhandel als Beispiel dafür, daß die gesetzliche Vermutung "mit der Art der Sache" unvereinbar ist. Zwar dürfte unbestreitbar sein, daß der Verbraucher beim Erwerb einer gebrauchten Sache einen gewissen Verschleiß gegen sich gelten lassen muß. Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede im Gebrauchtwarenhandel, die von Vorführgeräten, generalüberholte Waren bis zu Produkten knapp über Schrottwert reichen, bleibt aber abzuwarten, ob die Rechtsprechung wirklich generell eine Anwendung des § 476 BGB ablehnen wird.'

 

Verbraucherschutz wird ja hoffentlich immer noch gross geschrieben im diesem Land.

 

Teilweise empfiehlt die IHK den Unternehmen, ihre Qualitätssicherungsabteilungen im Hinblick auf diese Regelung auszubauen. Ob sich ein Richter wohl von der Führung des Entlastungsbeweises durch die Benennung des Qualitätssicherungsbeauftragten als Zeugen beeindrucken lassen wird???

 

Gruss

 

Moonlightshadow

 

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LETZTE BEARBEITUNG am: 07-Jun-02 UM 10:43 Uhr (GMT) [p]also erstmal vielen dank für die vielen, recht auführlichen antworten.

was kann man aber daraus schließen???

wird recht schwierig, dies auseinander zu dividieren.

als fazit der doch recht wissenschaftlich- juristischen abhandlungen:

1. wer sich heutzutage irgendetwas kauft, sei es neu, gebraucht oder als ausstellungsstück/vorführgerät, sollte sich auch heute noch, sehr genau die agb`s des verkäufers durchlesen und nicht auf die vielfach schon eingebürgerte, 24 monatige garantie vertrauen.

2. treten irgendwelche zusätzlichen, gesondert angemerkten verkürzungen, sei es nun bei gewährleistung, oder bei garantieansprüchen auf, ist grundsätzlich vorsicht geboten.

3. lass lieber die finger von solchen "angeboten"???

4. juristen finden eigentlich immer irgendein hintertürchen

 

 

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nochmal grundsätzlich:

-seit dem 1.1.02 besteht auf gewerblich (beim händler mit rechnung) gekaufte "neugeräte" ein gesetzlich vorgeschriebener gewährleistungsanspruch von 24 monaten.

-dieser kann vom händler ausdrücklich/schriftlich und jederzeit eingeschränkt werden, muss aber mindestens 1 jahr betragen?

-als was gelten hier vorführ/ausstellungsgeräte???

gebraucht- oder neugeräte???

-welche bedeutung hat dann überhaupt die "freiwillige" garantie seitens des herstellers?

diese hat ja eigentlich für den käufer nur dann auswirkungen, wenn sie über die 24 monate gewährleistung hinausreicht, oder dem kunden zusätzliche in der gewährleistung nicht enthaltenen ansprüche bietet???

 

 

im klartext:

kaufe ich mir beim händler ein neugerät, ohne ausdrückliche zusatzvereinbarungen bezügl. gewährleistung, habe ich 24 monate kostenlosen anspruch auf beseitigung irgendwelcher mängel, sofern sie nicht durch eigenverschulden entstanden sind.

(arbeitszeit/evtl. anfallende versandkosten, sind hiervon ausgeschlossen).

diese einschränkungen könnte er theoretisch immer dann machen, wenn der hersteller eine kürzere garantiezeit bietet, oder irgendwelche garantieansprüche ausschließt?

bei gebraucht/vorführ/ausstellungsstücken, kann der händler diese gewährleistung schriftlich auf minimal 1 jahr einschränken.

dies kann er umfassend machen, z.b. "1 jahr gewährleistung (auf funktion)", tut er dies nicht, gilt auch hier die 24 monatige gewährleistung.

 

 

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Hallo nochmal,

 

hast Du die Antworten wirklich alle gelesen?

 

Eigentlich wurden alle Deine Fragen beantwortet. Bitte gehe den Thread nochmal durch und ich bin sicher, daß sich dann die meisten Deiner Fragen auflösen. Sollten wirklich noch einzelne Fragen offen bleiben, helfe ich gerne weiter, aber bitte habe Verständnis, wenn ich hier jetzt weder Zeit finde noch Lust habe, einen Grundlagenvortrag zum Gewährleistungsrecht zu halten.

 

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